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Die in eine Liste bei der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Eingetragenen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
sich in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen,
sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden; § 54 Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung bleiben unberührt.
Die Pflichten des Absatzes 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 41b, 41d sowie § 41f Absatz 3 und 4 Eingetragenen.
Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung geregelt.
Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66…
Die §§ 16a und 17 werden wie folgt gefasst: „ § 16a Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern
im Falle selbstständiger Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Pflichten von Bauvorlageberechtigten und qualifizierten Tragwerksplanern“.
„§16a Berufspflichten anderer listengeführter Ingenieure und auswärtiger Ingenieure Bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner, auswärtige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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