§ 1a BauVorlVO
Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden oder die dortigen Angaben als notwendige Daten bei der elektronischen Einreichung zu beachten.
Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner „Antrag“, dem Ordner gemäß § 1 Absatz 2 oder 3, dem Ordner „Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ (§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung) sowie dem Ordner „sonstige Unterlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2025 ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen in Papierform zulassen oder verlangen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 einfach sowie § 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6 Satz 2 und 8 gelten entsprechend.
Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.