Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 20 SN-20367Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Kinder- und Jugendfeuerwehren In den Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren…
§ 11 Abs. 4 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige der Jugendfeuerwehr müssen das achte Lebensjahr vollendet haben.…
§ 13 Abs. 1 BHKG NRWGesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr…
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VOFF NRWVerordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen
Jugendliche vom vollendeten zehnten, die aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, in die Jugendfeuerwehr.
§ 3 Abs. 2 BrandSchOV SL 2008Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland Vom 11. Januar 2008
Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Angehörige der…