Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 21 Buchst. a SN-20367Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr die Leitung der Gemeindefeuerwehr.“
§ 5 Abs. 2 BrandSchOV SL 2008Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland Vom 11. Januar 2008
Der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der…
§ 49 Abs. 2 SächsBRKGEinsatzleitung
Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr der Einsatzstelle, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Hiervon…
§ 27 Abs. 5 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückbereiches zum Einsatz, so bilden sie eine…
§ 12 Abs. 1 BHKG NRWGesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister unterstützt die Landrätin oder den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der…