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Der Leiter oder die Leiterin einer Berufsfeuerwehr in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern und Einwohnerinnen muss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
Der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe und überwacht die Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehr der Gemeinde. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen der Berufsfeuerwehr. Er oder sie trifft für die kommunalen Feuerwehren der Gemeinde nach Maßgabe der Alarm- und Ausrückeordnung die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 und 2 SBKG erforderlichen Anordnungen. Alle Angelegenheiten sind, soweit sie die Freiwillige Feuerwehr betreffen, mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin abzustimmen.
Der Berufsfeuerwehr dürfen keine gemeindlichen Betriebe als Nebenbetriebe angegliedert sein. Die Angehörigen dürfen zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft weder gemeindliche Betriebe leiten, noch für sie oder in ihnen beschäftigt werden. Zu den Nebenbetrieben zählen nicht die den Zwecken einer Berufsfeuerwehr dienenden Werkstätten.
Die Organisation, Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung einer Berufsfeuerwehr richten sich nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach § 3 Abs. 1 SBKG ermittelt wird. Hiernach bemisst sich auch die Zahl der einzurichtenden Feuerwachen. Der Ausrückebereich einer Feuerwache ist der Wachbezirk. Mehrere Wachbezirke bilden einen Feuerwehrabschnitt.
Eine Gruppenfeuerwache ist in der Regel für 40000 Einwohner und Einwohnerinnen, eine Zugfeuerwache für 80000 Einwohner und Einwohnerinnen einzurichten.
Die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr ist in der Regel nur dann sichergestellt, wenn die Aufgaben von Beamten wahrgenommen werden, die angehören.
zu 90 vom Hundert der Gesamtstärke dem mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,
zu acht vom Hundert der Gesamtstärke dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
zu zwei vom Hundert der Gesamtstärke dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst