§ 3 Abs. 3 RettDG SL 2020Saarländisches Rettungsdienstgesetz Vom 11. November 2020*
Rettungsdienstfahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 38 SN-20367Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
„Die Rettungswachen sollen dem jeweils anerkannten Stand der Technik entsprechen.“
§ 3 Abs. 1 SächsLRettDPVOSächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
Rettungsmittel sind für die Durchführung
§ 4 Abs. 1 RettG NRWGesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein.
Anlage 2 Nr. 4 SächsLRettDPVOSächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
Verkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der…