Gesetze
Gesetz wird geladen …
Rettungsmittel sind für die Durchführung
Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Notfallkrankenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches Vereinbarungen.
Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können zur auch bereichsübergreifenden Verlegung von Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. Insgesamt können bis zu drei Intensivtransportwagen vorgehalten werden, die in räumlicher Nähe zu Kliniken der Maximalversorgung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, zu stationieren sind. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die beteiligten Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen. Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Absatz 3 zu disponieren.
Zur Ausstattung der Bergwacht gehören insbesondere geländegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Rettungsschlitten und Gebirgstragen. Der Wasserrettungsdienst ist insbesondere mit Motorrettungsbooten ausgestattet. Die Mittel der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sind Rettungsmittel, soweit sie der Durchführung der Notfallrettung dienen. Bergwacht und Wasserrettungsdienst führen Notfallrettung durch, wenn eine anschließende Beförderung des Notfallpatienten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in das nächstgelegene Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung mit Rettungsmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich ist.
Rettungsdienstfahrzeuge einschließlich des Rettungsmaterials sowie des Gerätes zur Lagerung und zum Transport von Verletzten oder Erkrankten sind…
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
dem Einsatzmittel;
Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind geeignete Krankenkraftwagen einzusetzen. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.
Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement