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Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:
Anzahl, Standorte und Einsatzgebiete der Rettungswachen und deren Außenstellen, der Stationen der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes,
Rettungswachenbereiche,
Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer der Rettungsmittel für jeden Rettungswachenbereich,
Übersicht über die Reservevorhaltung der Rettungsmittel,
Notarztstandorte und
Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer von rettungsdienstbereichsübergreifend eingesetzten Rettungsmitteln.
In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind:
allgemeine Angaben zum Rettungsdienstbereich,
die Bereiche, Standorte und Erreichbarkeit der zuständigen Leitstellen und
Behandlungseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; hierzu gehören ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren.
Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten…
Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung…
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „unter Beachtung der Festlegungen in den Bereichsplänen grundsätzlich“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Wörter „der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.“ durch die Wörter „der Vorhaltedauer der Rettungsmittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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