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Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen die betriebsnotwendige Unterhaltung der Integrierten Regionalleitstellen. Für die dem Rettungsdienst zuordenbaren Kosten gilt § 32.
Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) Integrierter Regionalleitstellen.
Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen. Die Rettungswachen sollen dem jeweils anerkannten Stand der Technik entsprechen. Die hierfür erforderlichen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes, soweit diese Einrichtungen der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen.
Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet,…
Die Leitstellen nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24.…
Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den…
Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine Ärztliche…
Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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