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Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in der jeweils geltenden Fassung zusammenzufassen ist (einheitliche Leitstelle). Er sorgt für die im Bedarfsplan nach § 12 festgelegte Zahl von Rettungswachen. Mehrere Träger des Rettungsdienstes können gemeinsam eine Leitstelle betreiben.
Der Träger des Rettungsdienstes kann vorsehen, dass die Lenkung aller Einsätze der Notfallrettung nach dem 2. oder 3. Abschnitt über die einheitliche Leitstelle nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt. Die Durchführung regelt der Träger des Rettungsdienstes. Unternehmen nach dem 3. Abschnitt können nur einbezogen werden, soweit ein hierauf gerichtetes Einverständnis des Unternehmens vorliegt.
Die Luftrettung durch Luftfahrzeuge ergänzt nach Maßgabe des § 10 den bodengebundenen Rettungsdienst.
Der Rettungsdienst ist in medizinischen Belangen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 durch eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes.
Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Im Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Der Träger des Rettungsdienstes kann ergänzend in ausreichendem Umfang Organisatorische Leitungen Rettungsdienst bestellen und deren Einsatz regeln. Dabei ist auch die Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Träger des Rettungsdienstes beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und…
Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt der Träger den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendigen…
Die Rettungswachen halten die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und führen die Einsätze durch. Auf…
Die Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes. Sie muß ständig besetzt und erreichbar sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, der Polizei, den…
Der Träger des Rettungsdienstes regelt mit einem geeigneten Träger die Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes an Binnengewässern und Flüssen.
im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den nach § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Hilfsorganisationen und den Katastrophenschutzbehörden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.