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Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen funk- und fernmeldetechnischen Infrastruktur werden auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Katastrophenschutz einerseits sowie Rettungsdienst andererseits verteilt. Dazu hat der Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen oder einen Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Bereiche zu entwickeln. Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die Kosten der Feuerwehralarmierung auf alle Gemeindeverbände um.
Die Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach § 2 Abs. 3 werden gegen Kostenerstattung erbracht.