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Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. § 46 Abs. 5 gilt entsprechend.
Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.
Die Feststellung der Katastrophe, die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarms, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen.
Unbeschadet von Absatz 1 kann auch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellen und das Katastrophengebiet bestimmen. Mit der Bestimmung des Katastrophengebietes haben die betroffenen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm auszulösen und ihre besondere Führungseinrichtung sowie Technischen Einsatzleitungen aufzurufen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmen.
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Unbeschadet von Absatz 1 kann auch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde den…
§ 18 wird wie folgt gefaßt: „§ 18 Katastrophenalarm“ Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne von § 1 Abs.…
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen…
Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die sich…
Nach der Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.