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Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen. Sie bedient sich hierbei einer Führungsorganisation, in der Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden, insbesondere aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt, der Hilfsorganisationen, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Bundeswehr, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen als Fachberater, Fachberaterinnen und Verbindungspersonen mitwirken.
Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstellt. Die untere Katastrophenschutzbehörde bestellt eine örtlich zuständige Technische Einsatzleitung. Diese leitet nach den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde die Tätigkeit der Einheiten und Einrichtungen am Einsatzort. Bis zur Bestellung einer Technischen Einsatzleitung nimmt der oder die zuerst am Schadensort eintreffende Führer oder Führerin einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes die Aufgabe der Technischen Einsatzleitung wahr.
Im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserstraßenverwaltung, in Betrieben und Einrichtungen der Bundeswehr und in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen hat der Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde oder Dienststelle zu erfolgen. Näheres ist im Katastrophenschutzplan zu regeln.
Soweit dies zum wirksamen Katastrophenschutz erforderlich ist, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, die einheitliche Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen und bei mehreren beteiligten Katastrophenschutzbehörden eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen.
Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert im Bedarfsfall Kräfte des Bundes und der Länder an. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde Kräfte des Bundes anfordern, sofern diese im Zuständigkeitsbereich der anfordernden Behörde stationiert sind. Die angeforderten Kräfte unterstehen den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt.
Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die sich zur Katastrophe entwickeln können. Die Meldung muss auch die bereits getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Katastrophe beinhalten. Die untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet unverzüglich benachbarte Katastrophenschutzbehörden, wenn deren Betroffenheit zu erwarten ist. Abschnitt 7 Aufsicht
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen…
Zur Bewältigung von Katastrophen haben die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine besondere…
Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und…
Nach dem Auslösen des Katastrophenalarms leitet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung. Sie hat dazu…
Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen Behörden oder Personen übertragen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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