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Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans,
Aufstellung, Einsatzmitteln, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen,
rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,
Förderung der Brandschutzerziehung,
Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22,
zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und
Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben.
Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst-…
Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken im Auftrag…
„(6) Der Bezirksbrandmeister oder die Bezirksbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und…
Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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