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Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“' durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt.“
§ 31 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Kreisfreien“ und „Kreisfreie“ werden gestrichen.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 SächsKrGebNG die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.“
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