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Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten.
Die nach § 9 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und die privaten Hilfsorganisationen (§ 10) tragen die sonstigen sich aus der Erfüllung ihrer…
Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Die zuständigen Landesbehörden tragen bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1 mit landesweiter Betroffenheit die notwendigen Kosten des…
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und…
Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.