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Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,
vertragliche Heranziehung Dritter,
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,
den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,
Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.
Bei Großschadensereignissen tragen die Gemeinden die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten, die bei der Bekämpfung einschließlich der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden entstehen. Wurde ein einheitliches Großschadensereignis für mehrere Städte oder Gemeinden festgestellt, tragen diese die Kosten für
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Absatz 2 und 3,
die vertragliche Heranziehung Dritter,
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Absatz 1,
die Unterstützung durch andere Länder oder durch den Bund,
entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und…
Die Kreisfreien Städte und die Landkreise tragen die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der…
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten sowie die Kosten der zusätzlichen persönlichen…
Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10…
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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