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Die Sächsische Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.
In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort „Leiter“ die Wörter „oder die Leiterin“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Leiter“ die Wörter „oder der Leiterin“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leiter“ die Wörter „oder von der Leiterin“ eingefügt.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz
Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.“
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese Kosten abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum 31. Dezember des dem Katastrophenfall vorangegangenen Jahres.“
In Anlage 1 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen: 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau“.
In Anlage 2 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau“.
In Anlage 3 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer oder Verbandsführerin/Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin NA/NÄ = Notarzt oder Notärztin ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin RS = Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin“.
In Anlage 4 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin 4) Rettungsschwimmer oder Rettungsschwimmerin, davon ein Bootsführer oder eine Bootsführerin 5) Rettungstaucher oder Rettungstaucherin, davon ein Bootsführer oder eine Bootsführerin“.
In Anlage 5 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin“.
In Anlage 6 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin Rettungshundeteam = Team, bestehend aus Hundeführer oder Hundeführerin und Hund“.
In Anlage 7 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer oder Verbandsführerin/Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau“.
In Anlage 8 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer oder Verbandsführerin/Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin“.
In Anlage 9 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau“.
In Anlage 10 wird der Abschnitt „Erläuterungen“ wie folgt gefasst: „Erläuterungen 1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung) 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) NA/NÄ = Notarzt oder Notärztin GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin RS = Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin“.
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