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§ 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 748b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
werden nach dem Wort „Hygienekonzepte“ die Wörter „sowie regelmäßiger Testungen, mindestens einmal wöchentlich,“ eingefügt.
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Testungen nach Satz 1, die in der Tschechischen Republik oder der Republik Polen vorgenommen worden sind, werden anerkannt.“
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