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§ 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 748b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt: „2. Personen, die über eine den Anforderungen des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Impfdokumentation über eine mindestens 14 Tage vor Einreise vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,
Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch Nukleinsäurenachweis bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,“
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und die Wörter „sowie regelmäßiger Testungen, mindestens zweimal wöchentlich,“ gestrichen.
Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6 und die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 7 bis 11.
§ 3 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember…
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:
In § 7 wird nach der Angabe „§ 32 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36 Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
Absatz 4 wird Absatz 3.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.