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1Vor der Erhebung der Klage des Beamten oder der Beamtin ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. 2Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.