§ 79 Abs. 2 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere…
§ 146 Abs. 5 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch…
§ 83 Abs. 2 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Bei Beamten oder Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte haben, tritt an dessen oder deren Stelle die Aufsichtsbehörde. 2An die…
§ 84 Abs. 2 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten,…
§ 2 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich…