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1Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. 2Die Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.
1Bei Beamten oder Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte haben, tritt an dessen oder deren Stelle die Aufsichtsbehörde. 2An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde.
Die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise,…
Für die Beamtinnen und Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen…
In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch…
Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften,…
Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.