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Der Sprachmittlerin und dem Sprachmittler ist es untersagt, Tatsachen, die ihr oder ihm bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
Die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für ihre Tätigkeit erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sich, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht…
Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend anwendbar, die jeweils für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen…
Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des…
Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste…
Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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