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Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs beauftragten
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater sowie Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, sowie
Seelsorgerinnen und Seelsorger
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Hilfspersonen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger.
Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend anwendbar, die jeweils für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten, deren Gespräche sie dolmetschen.
Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten…
Die Anstalt weist externe Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 (Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger)…
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzuges können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt…
Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die für Behörden, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, arbeiten oder…
die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 45 Absatz 2) und deren Hilfspersonen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.