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Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Sprachmittlerin und Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sowie als Gerichtsdolmetscherin und Gerichtsdolmetscher soll der Vordruck nach Anlage 1, für den Verlängerungsantrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes der Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden.
Für Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes soll der Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden.
Vordrucke für den Antrag auf allgemeine Beeidigung und für sonstige Erklärungen nach diesem Gesetz und dem Gerichtsdolmetschergesetz einzuführen; soweit…
Als Sprachmittlerin oder Sprachmittler wird von der zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer
Die Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfolgen in deutscher Sprache oder sind mit einer deutschen Übersetzung…
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, können sich vor…
darf führen, wer nach § 6 entsprechend allgemein beeidigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sind in der Urkunde nach § 6 Absatz 3 und 4 die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.