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Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat mit der Suchtkoordinatorin oder dem Suchtkoordinator der Kreisfreien Stadt, wenn sie oder er bestellt ist, den Gesundheits- und Ordnungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizeidirektion die Grundzüge der Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen und regelmäßig zu aktualisieren. Einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sind zu dokumentieren. Der Betreiber hat insbesondere mit den zuständigen Polizeidienststellen regelmäßig Kontakt zu halten mit dem Ziel, frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes und der übrigen Einrichtung zu verhindern.
Bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes, die von den Nutzerinnen und Nutzern ausgehen, hat das Personal mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Nutzerinnen und Nutzer mit dem Ziel der Unterlassung einzuwirken. Bleibt dies erfolglos, ist das Personal des Drogenkonsumraumes verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld…
Der Träger des Drogenkonsumraums hat mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden eng und kontinuierlich zusammenzuarbeiten. Die…
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich oder…
Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben mit den für Gesundheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden Formen der Zusammenarbeit…
Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat für die Einhaltung der Anforderungen, Auflagen und Anordnungen nach Absatz 1 ebenfalls Sorge zu tragen. Er hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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