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Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden sein.
Der Betrieb des Drogenkonsumraumes soll dazu beitragen,
die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben der Nutzerinnen und Nutzer zu sichern,
die Behandlungsbereitschaft der Nutzerinnen und Nutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu verringern.
medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
Drogenkonsumräume im Sinne des § 10 a BtMG müssen der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des…
Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des Drogenhilfesystems…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums erteilen, wenn ein Bedarf besteht, der…
§ 3 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.