§ 68 SächsJVollzDSGSächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. Die…
§ 43 Abs. 2 KCanGGesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium…
§ 28 SächsIntGSächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung in einer Evaluation die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.
§ 21 Abs. 6 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens…
Art. 32 Abs. 3 32005R0111VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
Anhand der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben bewertet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit dieser Verordnung und…