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Für die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben muss eine zweckdienliche sachliche Ausstattung vorhanden sein. Dazu gehört insbesondere:
das Vorhandensein geeigneter Testmaterialien zur qualitativen oder quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln,
die ausschließliche und bestimmungsgemäße Verwendung von validierten Testmaterialien und Analysemethoden und
ein für die Durchführung der Testungen geeigneter Arbeitsplatz, einschließlich ausreichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und gesicherter Entsorgungseinrichtungen.
Die sachkundige Person nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung stellt sicher, dass die Ausstattung und die Testmaterialien sach- und fachgerecht gelagert, angewendet und geprüft werden, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen.
§ 3 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen bleibt unberührt.
Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ist die sachgerechte Entsorgung der Testmaterialien sicherzustellen.
Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb…
Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzanalyse, der Risikoeinschätzung und der gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von…
Die sachkundigen Personen nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind verantwortlich…
Reinheit der untersuchten Probe,
Er muss die hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation für einen ständig wechselnden Personenkreis erfüllen. Sämtliche Flächen müssen aus glatten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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