§ 1 VerpflGKultMinZustV SLVerordnung betreffend die Zuständigkeit für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Sport Vom 15. September 1975
Zuständige Stelle für die Verpflichtung von Landesbediensteten im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Sport ist die jeweilige Behörde…
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwOrgGSächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
das Landesamt für Schule und Bildung.
§ 110 Abs. 1 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder…
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a SN-18945Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Staatsministerium für Kultus ist das Landesamt für Schule und Bildung unmittelbar nachgeordnet.“
§ 14 SächsDRZustVOLeiter der Einrichtungen und Mitglieder des Leitungsorgans der nachgeordneten Einrichtungen
Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten…