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Die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind jeweils für die ihnen unterstellten Beamten zuständig für:
die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Absatz 1 BeamtStG,
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie
das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.