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Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter der Ernennungsbehörde für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.
Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Disziplinar- und Einstellungsverfügungen, die gegenüber Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 ergangen sind, ist die Ausgangsbehörde zuständig.
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