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Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.
Für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 SächsDG ist die Ausgangsbehörde zuständig.
Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Disziplinar- und Einstellungsverfügungen, die gegenüber Beamten der Laufbahngruppe 1 und der…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden und der Präsident…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind zuständig jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind in den nachfolgend genannten Einrichtungen die Dienstvorgesetzten…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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