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Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden und der Präsident der Landesdirektion Sachsen jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.
Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der unteren besonderen Staatsbehörden ist deren obere besondere Staatsbehörde zuständig. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen der oberen besonderen Staatsbehörden und der Landesdirektion Sachsen ist die Ausgangsbehörde zuständig.
In Disziplinarverfahren gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist der Leiter des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind zuständig jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind in den nachfolgend genannten Einrichtungen die Dienstvorgesetzten…
Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter der Ernennungsbehörde für die ihm unterstellten Beamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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