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Für die Enteignung ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Die Entschädigung wird gewährt a) für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, b) für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über die Enteignung entscheidet.
Dinglich Berechtigte, die durch die Enteignung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht unmittelbar entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
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