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Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.