Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1
darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
hat abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
im Boden verfügbare Stickstoffmengen sowie den Phosphorgehalt gemäß der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und…
Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an…
Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ausgenommen ist Festmist von Huftieren…
abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf…
wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.