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Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.
Die Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hat elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen…
Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind vom Abgeber und Empfänger jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1.…
die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form…
Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur…
Abgeber und Empfänger nach § 1 Satz 2 haben folgende Angaben jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des Inverkehrbringens oder der Übernahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.