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Die Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen des Eigenbetriebs in der für den Erfolgsplan (§ 18) vorgeschriebenen Ordnung,
Der Erfolgsplan und der Liquiditätsplan sollen dazu um Spalten für die drei folgenden Jahre ergänzt werden.
Zur Finanzplanung gehört außerdem eine Darstellung
der Finanzbeziehungen zur Gemeinde unter Angabe der Gewinnabführungen, der Eigenkapitalzuführungen und -entnahmen, der Kredite und Kreditrückzahlungen sowie der Zuweisungen im Sinne von § 27,
der Verpflichtungsermächtigungen und der daraus fällig werdenden Zahlungen. Dabei ist den Zahlungen die für das Jahr vorgesehene Kreditaufnahme gegenüberzustellen. Sofern die Verpflichtungsermächtigungen für während des Finanzplanungszeitraums fällig werdende Zahlungen vor Beginn des Finanzplanungszeitraums begründet worden sind, ist die Darstellung um diese Jahre zu erweitern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen, die während des Finanzplanungszeitraums eingegangen wurden oder werden sollen, erst nach dessen Ende fällig werden.
Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. § 12 Absatz 2 bis 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung gilt entsprechend.
Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen.
In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Finanzierungsmöglichkeiten darzustellen.
1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der…
in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG und § 2 Abs. 3 für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung…
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung, ein Wirtschaftsplan für…
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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