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Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren vom Gemeinderat gewählten Betriebsleitern (§ 95a Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung). Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Gemeinderat einen Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist bei der Beschlussfassung über die Wahl der Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden. Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses und, wenn kein Betriebsausschuss gebildet wurde, des Gemeinderats bedarf.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster…
Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin, einem Betriebsleiter oder mehreren Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleitern. Der Rat kann eine…
1Die Werkleitung ist, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem Beigeordneten übertragen wird, von dem Gemeinderat zu…
Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden, die vom Gemeinderat gewählt wird. Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs.…
Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Eigenbetriebs. Die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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