§ 2 EigVOEigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 29. November 2010
Mehrere gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
Art. 1 Nr. 3 SN-10826Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zulässigkeit Die Gemeinden und Landkreise können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art…
Art. 1 Abs. 1 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung…
§ 8 EigVO NRWEigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Eigenbetriebe sind, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe.…
§ 4 Abs. 6 KStGKörperschaftsteuergesetz
1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 2Ein Betrieb gewerblicher Art kann…