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Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten, mit Ausnahme der Zwangsgeldverfahren nach § 82 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, elektronisch geführt. Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.
Grundbuchverfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 bis 78 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 46 bis 53 des Sächsischen Justizgesetzes werden bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten, mit Ausnahme der Zwangsgeldverfahren nach § 82 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über das…
Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten ab dem jeweils in Anlage 3 angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Entscheidungen und Verfügungen der…
„Abschnitt 2 Elektronische Aktenführung § 5 Führung elektronischer Akten Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden in den dort jeweils für sie näher…
Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die…
Entscheidungen und Verfügungen des Saarländischen Grundbuchamts sind ab dem 20. April 2026 in elektronischer Form zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.