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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2018 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bei den in Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden in den genannten Verfahren alle Akten, die ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt neu angelegt oder in höherer Instanz fortgeführt werden, elektronisch geführt. Von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene Verfahren, die zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dort bereits in Papierform angelegt wurden, werden auch weiterhin ausschließlich in Papierform geführt.
Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Elektronische Aktenführung § 5 Anordnung der elektronischen Aktenführung
Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten ab dem jeweils in Anlage 3 angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Form zu erlassen. Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird. § 6 Bildung elektronischer Akten
Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einer elektronisch geführten Akte zusammenzufassen.
Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten oder Akten anderer Instanzen in Papierform vor, so muss die elektronisch geführte Akte einen Hinweis auf diese enthalten.
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen. § 7 Übertragung von Papierdokumenten
Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform vorliegen, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden oder deren Übertragung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre. § 97 der Grundbuchverfügung bleibt unberührt.
Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 15. Juni 2018, in der jeweils gültigen Version, genügt wird. Übertragene Leerseiten werden nicht gespeichert.
Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. § 8 Datenschutz und Informationssicherheit Die elektronische geführte Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. Hierbei muss insbesondere gewährleistet werden, dass die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Anforderungen erfüllt sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen und fortzuschreiben, welches die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegt. § 9 Ersatzmaßnahmen Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronisch geführten Akte kann das Staatsministerium der Justiz oder eine von diesem bestimmte Stelle für die von den Störungen betroffenen Gerichte anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.“
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 13.
Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Gerichte und Verfahrensarten, in denen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 elektronische Akten geführt werden Nummer | Gericht | Verfahren | Zeitpunkt Nummer | Gericht | Verfahren | Zeitpunkt
| Landgericht Dresden | alle Verfahren der 4., 8. und 10. Zivilkammer alle Verfahren der 1., 2. und 4. Kammer für Handelssachen | 23. September 2019
| Amtsgericht Dresden | alle Verfahren der Referate 101, 102, 105 und 107 (allgemeine streitige Zivilsachen) alle Verfahren der Referate 143 und 147 (Mietsachen) | 20. Januar 2020
| Sozialgericht Chemnitz | alle Verfahren | 16. März 2020“.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1) Zeitpunkte, ab denen bei den Grundbuchämtern gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 die Grundakten elektronisch geführt werden Nummer | Grundbuchamt | Zeitpunkt Nummer | Grundbuchamt | Zeitpunkt
| Amtsgericht Dresden | 1. April 2014
| Amtsgericht Leipzig | 1. Februar 2015
| Amtsgericht Chemnitz | 1. April 2017
| Amtsgericht Bautzen | 1. Juni 2017
| Amtsgericht Pirna | 1. Juni 2017
| Amtsgericht Plauen | 1. Juni 2017
| Amtsgericht Aue | 1. August 2017
| Amtsgericht Eilenburg | 1. August 2017
| Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal | 1. August 2017
| Amtsgericht Auerbach | 1. Oktober 2017
| Amtsgericht Görlitz | 1. Oktober 2017
| Amtsgericht Torgau | 1. Oktober 2017
| Amtsgericht Freiberg | 1. Dezember 2017
| Amtsgericht Grimma | 1. Dezember 2017
| Amtsgericht Hoyerswerda | 1. Dezember 2017
| Amtsgericht Marienberg | 1. März 2018
| Amtsgericht Meißen | 1. März 2018
| Amtsgericht Zittau | 1. März 2018
| Amtsgericht Kamenz | 1. Mai 2018
| Amtsgericht Riesa | 1. Mai 2018
| Amtsgericht Zwickau | 1. Mai 2018
| Amtsgericht Borna | 1. Juli 2018
| Amtsgericht Dippoldiswalde | 1. Juli 2018
| Amtsgericht Döbeln | 1. Juli 2018
| Amtsgericht Weißwasser | 1. September 2018“.
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