Art. 1 Nr. 2 SN-17520Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Elektronischer Rechtsverkehr zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Für die Übermittlung…
§ 10a Abs. 2 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Verfassungsgerichtshof geeignet sein. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz bestimmt durch…
Art. 1 Abs. 2 SN-17479Gesetz zur Änderung von Gesetzen mit Bezug zur Justiz
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Verfassungsgerichtshof geeignet sein. Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch…
Art. 2 Nr. 7 Buchst. b SN-20790Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Sächsische Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung technische Rahmenbedingungen für die…
§ 23a Abs. 2 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet sein. Für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch…