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Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Sachsen (elektronische Poststelle) bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt.
Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Im Fall mehrerer beim selben Gericht anhängiger Verfahren erfolgt die Einreichung elektronischer Dokumente zu jedem Aktenzeichen gesondert.
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch den Adressaten oder durch eine andere vom Staatsministerium der Justiz mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes,
PDF (Portable Document Format),
XML (Extensible Markup Language).
Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tag Image File Format) übermittelt werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP-Datei versandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 codiert sein.
Die elektronischen Nachrichten und die enthaltenen elektronischen Dokumente dürfen keine Schadsoftware enthalten.
Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Einreichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in…
1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen:…
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des…
Die Dokumente der elektronischen Akte müssen im Dateiformat PDF und, soweit dies technisch möglich ist, in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden und…
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Verfassungsgerichtshof geeignet sein. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz bestimmt durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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