Art. 1 Nr. 5 SN-18270Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen
Nach § 11 wird folgender Unterabschnitt 5 eingefügt: „Unterabschnitt 5 Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäter § 11a Zulage für Notfallsanitäter im…
§ 64a Abs. 1 LBesG NRWBesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der…
Art. 2 Nr. 14 Buchst. b DRÄndVO SNDienstrechtsänderungsverordnung
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.…
§ 56 Abs. 1 Nr. 8 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
in der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz,
§ 15a SächsEMAVOZulage für Lehrkräfte an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als Beamtin oder Beamter der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen…