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Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Wörter „Beamte und Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter“ und die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte oder Richter“ durch die Wörter „leistet, wer sich“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.“
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärter“ durch die Wörter „Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden,“ ersetzt.
In § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „für Beamte mit“ durch die Wörter „bei gleichzeitigem“ und die Angabe „§ 49 oder § 50“ durch die Wörter „den §§ 46 oder 47“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „für Beamte mit“ durch die Wörter „bei gleichzeitigem“ und wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden das Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für entsprechende Anwärter“ gestrichen.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „eines von § 6 Abs. 2 erfassten Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist,“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „Beschäftigungsverbots oder eines Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19“ durch die Wörter „Verbots nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter“ ersetzt.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „für Beamte im Vollstreckungsdienst“ gestrichen und die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 58“ ersetzt
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 66“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
§ 8a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In § 9 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und “ eingefügt.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „für Helmtaucher“ durch die Wörter „beim Helmtauchen“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „für Schwimmtaucher“ durch die Wörter „beim Schwimmtauchen“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Sprengstoffzulage“.
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „zum Sprengstoffentschärfer“ durch die Wörter „zur Sprengstoffentschärfung“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlung, die im Rahmen dieser Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz.“
Die Überschrift zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 5 Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten“.
§ 11a wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11a Notfallsanitäterzulage“.
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen und die als solche im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage.“
In Satz 2 werden die Wörter „als Notfallsanitäter“ gestrichen.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Weitergewährung einer Zulage“.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
In Nummer 6 werden die Wörter „Beschäftigungsverbot, Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19“ durch die Wörter „Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
In Nummer 7 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47 oder 48“ durch die Angabe „§§ 44 oder 45“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Polizeivollzugsbeamter“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtin oder“ eingefügt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler“.
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 47 oder 48“ durch die Angabe „§§ 44 oder 45“ ersetzt.
In § 15a werden vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“ eingefügt.
In § 15b werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Justizvollzugsbeamtin oder“ eingefügt.
In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „§ 66“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In Nummer 1 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und jeweils vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.“
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
In § 21 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 2 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.