Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
mit Helm oder Tauchgerät.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
zur Tätigkeit als Taucherin oder Taucher,
Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.