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Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 EUR.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 10 Metern 13 EUR,
von mehr als 10 Metern 24 EUR,
von mehr als 30 Metern 35 EUR,
von mehr als 40 Metern 46 EUR.
Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
zur Suche nach Leichen oder nach unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen um 30 Prozent,
unter einer geschlossenen Eisdecke um 25 Prozent,
in verschmutzten Gewässern bei einer Sichtweite von weniger als einem Meter um 15 Prozent.
Erfüllt eine Tauchertätigkeit mehrere Tatbestände nach Satz 1, wird die Zulage entsprechend dem mit dem höchsten Prozentsatz verbundenen Tatbestand erhöht.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 3 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Tauchzeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.
Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.
zur Tätigkeit als Taucherin oder Taucher,
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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